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Jedes Unternehmen mit mindestens einem Mitarbeiter ist gemäß Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) § 10 verpflichtet, sich arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit betreuen zu lassen.
Die Verantwortung für die Umsetzung der Betriebsmedizin bleibt dabei immer beim Unternehmer.

Für die arbeitsmedizinische Betreuung bestellt der Unternehmer einen Betriebsarzt, der über die gesetzlich vorgeschriebene arbeits-
medizinische Fachkunde verfügt. Einzelheiten zur Betreuung orientieren sich an den jeweiligen Gegebenheiten einer Branche und
sind im entsprechenden berufsgenossenschaftlichen Regelwerk BGV A2 festgelegt. Der Betriebsarzt arbeitet überwiegend präventiv,
d.h. vorbeugend orientiert. Gemäß ASiG (§ 3) hat er die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in
allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.

Wir führen sämtliche arbeitsmedizinischen Untersuchungen gemäß gesetzlicher Vorgaben (z. B. Arbeitssicherheitsgesetz oder Fahrerlaubnisverordnung)  und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften durch. Dabei handelt es sich z. B. um:

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (ArbMedBVV) (notwendig bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, physikalischer Einwirkung,
Tätigkeiten an Bildschirmen, Tragen von Atemschutzgeräten etc.)
Eignungsuntersuchungen für bestimmte Tätigkeiten (z. B. G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“,
G 35 „Arbeitsaufenthalt im Ausland“, Personenbeförderung, Feuerwehr, Seedienste)
Einstellungsuntersuchungen nach BAT Pflicht
Vorsorge auf Wunsch des Beschäftigten

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